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Regeste

Art. 42 Ziff. 1 StGB; Verwahrung, Verhältnismässigkeit.
Bei der Verwahrung ist in bezug auf die Anlasstat und die zu erwartenden Delikte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten: Eine Verwahrung ist umso zurückhaltender anzuordnen, je geringer die zu erwartenden Straftaten sind; auch im Falle von mittelschweren Anlasstaten kann auf eine Verwahrung verzichtet werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 42 Ziff. 1 StGB