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Regeste

Art. 42 StGB. Verwahrung.
Wenn vom Strafvollzug eine Wirkung erwartet werden darf, die in präventiver Hinsicht den Folgen der Verwahrung mindestens gleichkommt oder überlegen ist, darf der Richter von der Anordnung der Verwahrung absehen.

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Referenzen

Artikel: Art. 42 StGB