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Regeste

Art. 25 Abs. 1 NSG; Entschädigung für Nationalstrassen-Baulinien.
Die durch Nationalstrassen-Baulinien verursachten Nachteile sind nicht aufgrund von Art. 19 lit. b EntG zu vergüten, sondern gemäss Art. 25 Abs. 1 NSG nur dann abzugelten, wenn die Belastung durch die Baulinie zu einer materiellen Enteignung führt. Eine solche liegt nicht schon in der Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei der Anordnung von Bauten.

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Referenzen

Artikel: Art. 25 Abs. 1 NSG, Art. 19 lit. b EntG