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Urteilskopf

103 Ib 152


26. Beschluss vom 26. Mai 1977 i.S. Philips AG gegen Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

Regeste

Art. 99 lit. e OG.
- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zumindest dann unzulässig, wenn es um das Ergebnis einer Typenprüfung geht, mit der in abstrakter Weise über das technische Genügen einer Anlage befunden wird.
- Der Begriff "technische Anlage" umfasst nicht nur grosse, immobile, sondern auch kleinere Einrichtungen (hier: Regeltransformatoren).

Sachverhalt ab Seite 152

BGE 103 Ib 152 S. 152
Die Philips AG, Zürich, vertreibt unter anderem sog. Regeltransformatoren, d.h. Transformatoren, mit welchen eine Wechselspannung ohne nennenswerten Leistungsverlust kontinuierlich variiert werden kann. Nach Ansicht des Eidg. Starkstrominspektorates sind diese Regeltransformatoren gemäss den neuen, vom Elektrotechnischen Verein erlassenen Sicherheitsvorschriften für Kleintransformatoren - entgegen der bis dahin geltenden Regelung - prüfungspflichtig. Die Philips AG wurde deshalb aufgefordert, ihre Regeltransformatoren zur Typenprüfung einzureichen. Bei dieser Prüfung wurden verschiedene Mängel festgestellt. Aufgrund dieses Resultates verweigerte das Eidg. Starkstrominspektorat die Bewilligung für den Vertrieb der Regeltransformatoren. Einer allfälligen
BGE 103 Ib 152 S. 153
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf Beschwerde hin wies das EVED das Begehren der Philips AG um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Sache selbst ist noch nicht entschieden worden. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Philips AG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid, wie er im vorliegenden Fall angefochten wird, ist nur möglich, wenn die Beschwerde auch gegen den Endentscheid in der gleichen Sache zulässig wäre. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Verweigerung einer Bewilligung für den Vertrieb von Regeltransformatoren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist.

2. Nach Art. 99 lit. e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 Ib 222) kann aus Art. 99 lit. e OG zwar nicht abgeleitet werden, dass Verfügungen in Angelegenheiten technischer Natur nie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Diese Bestimmung ist aber zumindest dann anwendbar, wenn es um das Ergebnis einer Typenprüfung geht, womit in abstrakter Weise über das technische Genügen einer Anlage befunden wird. Bei der Vertriebsbewilligung für die Regeltransformatoren der Philips AG handelt es sich um eine solche Typenprüfung.
Die fraglichen Regeltransformatoren stellen zudem "technische Anlagen" im Sinne von Art. 99 lit. e OG dar. Rein sprachlich betrachtet liesse sich zwar der Begriff "technische Anlagen" auf grössere immobile Einrichtungen beschränken. Der Zweck von Art. 99 lit. e OG legt es aber nahe, alle Typenprüfungen - ob sie grosse, immobile Einrichtungen betreffen oder aber kleinere wie im vorliegenden Fall - gleich zu behandeln und in beiden Fällen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszuschliessen. Die technischen Fragen, die für eine gerichtliche Beurteilung ungeeignet sind, stellen sich nämlich bei all diesen Typenprüfungen in gleichem Mass.
BGE 103 Ib 152 S. 154
Die Verweigerung der Bewilligung für den Vertrieb von Regeltransformatoren muss somit als Verfügung betrachtet werden, gegen welche nach Art. 99 lit. e OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist. Somit kann auch der im vorliegenden Fall beanstandete Zwischenentscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Die Beurteilung der Beschwerde fällt aus diesem Grund in die Zuständigkeit des Bundesrates.
Das EJPD hat sich im Meinungsaustausch dieser Auffassung angeschlossen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:
Die Beschwerde wird dem Bundesrat übergeben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

BGE: 100 IB 222

Artikel: Art. 99 lit. e OG