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Regeste

Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB.
Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3).
Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

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