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Regesto
Revisione della rendita erogata a una casalinga (art. 41 LAI).
I principi elaborati applicando la precedente normativa valgono anche nell'ambito delle nuove disposizioni dell'art. 27bis OAI; ciò significa che occorre valutare l'invalidità secondo il metodo corrispondente all'attività che l'assicurata avrebbe esercitato al momento della revisione se non fosse stata invalida.
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: art. 41 LAI, art. 27bis OAI