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Regeste
Art. 45 BV: Residenz- und Wohnsitzpflicht der Beamten.
Die in Art. 45 BV garantierte Niederlassungsfreiheit kann für Beamte nicht allgemein oder aus bloss fiskalischen Gründen eingeschränkt werden, sondern nur, wenn zwingende Gründe des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung es verlangen.
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Referenzen
Artikel: Art. 45 BV