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Regeste

Art. 4 BV; Art. 129 StPO/AR; Telefonüberwachung; Verwertbarkeit der Aufzeichnungen.
1. Nach Art. 129 StPO/AR sind die Ergebnisse einer Telefonüberwachung nur gegen den Beschuldigten bzw. Verdächtigen verwertbar, dem diese Eigenschaft aufgrund eines ernsthaften Verdachts bereits im Zeitpunkt der Überwachung zukam (E. 4d).
2. Bei Telefonüberwachungen findet Art. 179octies StGB als bundesrechtliche Minimalgarantie Anwendung (E. 4d).

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Referenzen

Artikel: Art. 129 StPO, Art. 4 BV, Art. 179octies StGB