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Regeste
Art. 111 StGB; Irrtum über den Kausalverlauf.
Ein vollendetes Tötungsdelikt liegt auch dann vor, wenn der Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz angreift, dann an der vermeintlichen Leiche weitere Handlungen ausführt (z.B. um sie zu beseitigen) und objektiv erst dadurch den Tod verursacht. Unerheblich ist, ob diese weiteren Handlungen auf einem von vornherein gefassten Plan beruhen, oder ob sich der Täter erst nach der irrtümlich für wirksam gehaltenen Tötungshandlung dazu entschliesst.
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Referenzen
Artikel: Art. 111 StGB