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Regeste
Internationales Schiedsverfahren (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
1. Mit einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kann nur geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe gegen die zwingenden Verfahrensgrundsätze von Art. 182 Abs. 3 IPRG verstossen (E. 1a).
2. Der Umstand allein, dass eine im Schiedsreglement vorgesehene Verfahrensregel von den Parteien gewollt und für das Schiedsgericht verbindlich ist, macht diese Regel nicht zu einem zwingenden Verfahrensgrundsatz (E. 1b, aa).
Inhalt
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Regeste:
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französisch
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Referenzen
Artikel: Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, Art. 182 Abs. 3 IPRG