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Regeste

Teilenteignung einer Deponie (Altstoff-, Inertstoff- und Reststoffdeponie); Art. 19bis und Art. 20 EntG, Bemessung der Enteignungsentschädigung.
Berücksichtigung von werterhöhenden oder wertvermindernden Vorwirkungen des Unternehmens gemäss Art. 20 Abs. 3 EntG: Eine werkbedingte Vorwirkung wird hinsichtlich der Abgrenzung der Deponiezone verneint (E. 5). Berücksichtigung der Möglichkeit einer besseren Verwendung gemäss Art. 20 Abs. 1 EntG: Die Möglichkeit, dass die enteignete Inertstoffdeponie-Fläche als Reststoffdeponie-Fläche hätte genutzt werden können, wird verneint (E. 6). Ermittlung des enteignungsbedingten Verlustes an Deponievolumen (E. 7).
Verzinsung des vom Enteigneten zurückzuerstattenden Betrages einer zu hohen Anzahlung des Enteigners (E. 8)?
Das Bundesgericht kann nicht gleichsam als Schiedsgericht Verkehrswertschätzungen für Grundstücke vornehmen, die nicht Enteignungsobjekt bilden (E. 10).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19bis und Art. 20 EntG, Art. 20 Abs. 3 EntG, Art. 20 Abs. 1 EntG