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Regeste
Art. 494 Abs. 3 OR.
Bürgschaft für eine Schuld zweier Solidarschuldner. Wird der eine von ihnen befreit und verbleibt der andere als alleiniger Schuldner, so bedeutet dies eine erhebliche Verminderung der Sicherheiten im Sinne von Art. 494 Abs. 3 OR. Untergang der Bürgschaft mangels Zustimmung des Ehegatten.
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Referenzen
Artikel: Art. 494 Abs. 3 OR