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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4 BV; Gründung eines Bodenverbesserungs-Unternehmens.
1. Der Einleitungsbeschluss zu einer Landumlegung und die Abgrenzung des Perimeters betreffen sog. "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2a).
2. Gründung eines Bodenverbesserungs-Unternehmens nach Waadtländer Recht. Der Regierungsratsentscheid über die Anordnung einer Landumlegung für ein Strassenprojekt kann nicht an einen Richter weitergezogen werden. Hingegen sind die Entscheide der Organe, die ein Bodenverbesserungs-Unternehmen gründen und die definitive Abgrenzung des Perimeters festlegen, beim kantonalen Verwaltungsgericht anfechtbar, bevor die Eigentümer Beschränkungen ihres Verfügungsrechts hinzunehmen haben; in diesem Fall ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (E. 2b-c).
3. Da der Regierungsratsentscheid über die Anordnung einer Landumlegung für die Grundeigentümer keine verbindlichen Wirkungen hat, besteht für diese nach Art. 4 BV kein Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4 BV