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Regeste

Art. 73 IVG; Art. 100, 105 und 106 IVV: Beiträge der Invalidenversicherung.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an den Betrieb einer Einrichtung sind im konkreten Fall nicht erfüllt für ein Programm, das an Alkoholismus leidende Personen vor dem Verlust ihrer beruflich-sozialen Stellung bewahren will.

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Referenzen

Artikel: Art. 73 IVG, Art. 100, 105 und 106 IVV