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Regeste

Art. 7 und 10 Abs. 2 BV; Umwandlung einer Busse in Haft; Verbot des Schuldverhafts.
Das Verbot des Schuldverhafts fliesst sowohl aus dem Schutz der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV als auch aus dem Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV (E. 2.2).
Die Anrechnung einer Teilzahlung an die Prozess- und Betreibungskosten anstatt an die Busse ist unvereinbar mit dem Verbot des Schuldverhafts, sofern sie zur Folge hat, dass die Umwandlung der Busse in Haft zulässig wird (E. 2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 7 und 10 Abs. 2 BV, Art. 10 Abs. 2 BV