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Regeste

Ablehnung von Richtern und Beamten; Art. 23 OG, Art. 4 und 58 Abs. 1 BV.
- Ein Richter darf nicht bloss deswegen abgelehnt werden, weil er in einem früheren Verfahren gegen den heutigen Beschwerdeführer entschieden hat (E. 1).
- Der von einem Gerichts- oder Verwaltungsentscheid Betroffene hat Anspruch darauf, die Namen der am Entscheid mitwirkenden Personen zu erfahren (E. 3b).
- Es verstösst gegen Treu und Glauben, einen Richter oder Beamten erst im Rechtsmittelverfahren abzulehnen, obwohl der Ablehnungsgrund schon vorher bekannt war (E. 3e).

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Referenzen

Artikel: Art. 23 OG, Art. 4 und 58 Abs. 1 BV