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Regeste

Art. 31 Abs. 3 und Art. 191 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 47 Abs. 4 BstP; Haftbestätigung.
Die Eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter erfüllen die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK an eine haftanordnende unabhängige Justizperson (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 Abs. 3 und Art. 191 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 47 Abs. 4 BstP