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Regeste

Art. 11 FMG; behördliche Festlegung von Interkonnektionsbedingungen.
Kompetenz der Kommunikationskommission zur Anordnung von Nebenpflichten im Interkonnektionsverfahren sowie Bundesrechtmässigkeit derselben (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 11 FMG