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Regeste
Art. 65 AVIG; Art. 335b OR: Einarbeitungszuschüsse.
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag grundsätzlich künden, ohne damit eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Versicherungsleistungen oder eine Ablehnung der Vergütung von dem Arbeitnehmer vorausbezahlten Einarbeitungszuschüssen zu riskieren.
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Regeste:
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italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 65 AVIG, Art. 335b OR