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Regeste

Überweisung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG.
Die Vorschrift, wonach der mit fehlendem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag dem Richter vorzulegen ist, betrifft das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine betreibungsamtliche Verfügung, die gegen diese Vorschrift verstösst, ist deshalb nicht im Sinn von Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtig (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 22 Abs. 1 SchKG