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Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff der geeigneten Anstalt im Sinne von Art. 397a ZGB.
Geeignet ist eine Anstalt, wenn sie mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, wesentliche Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung des Eingewiesenen zu befriedigen. Das kann ganz ausnahmsweise auch für eine Strafanstalt zutreffen.

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Referenzen

Artikel: Art. 397a ZGB