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Regeste

Art. 11 Abs. 1 AHVG: Herabsetzung von Beiträgen.
- Prüfung der Voraussetzungen bei einem selbständigerwerbenden Architekten (Erw. 5).
- Der Steuererlass zieht nicht notwendigerweise eine Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach sich; der Erlass kann allenfalls ein Indiz bilden, jedoch obliegt es in jedem Fall der Verwaltung zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung von Beiträgen als eine zu schwere Last betrachtet werden muss (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 1 AHVG