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Regeste
Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters (Art. 18 ff. GBV); BB über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
1. Zulässigkeit der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 104 GBV gegen den Entscheid des Grundbuchverwalters, eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, solange diese noch nicht vollzogen worden ist (Erw. 2).
2. Der Grundbuchverwalter hat in der Regel das Rechtsverhältnis, das einer Anmeldung zur Eintragung zugrundeliegt, in materieller Hinsicht nicht zu überprüfen. Eine besondere Prüfungspflicht besteht indessen dann, wenn es sich um den bewilligungspflichtigen Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland handelt (Erw. 3).
3. Ein Rechtsgeschäft auf bewilligungspflichtigen Erwerb eines Grundstücks ist nichtig, wenn die zuständige Behörde die Bewilligung verweigert, und kann nicht als Rechtsgrundausweis für einen Eintrag im Grundbuch dienen (Erw. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 18 ff. GBV, Art. 104 GBV