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Urteilskopf

81 II 413


64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1955 i. S. Traxel gegen Stalder.

Regeste

Berufung.
1. Streitwert (Art. 36 OG) bei Anfechtung eines Ehevertrags durch einen Erben (Erw. 1).
2. Können die Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde (Art. 56 OG) tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG enthalten? (Erw. 5 Abs. 2.)
Eheliches Güterrecht.
1. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu einem während der Ehe abgeschlossenen Ehevertrag (Art. 181 Abs. 2 ZGB). Ortliche Zuständigkeit (Erw. 3 a). Wirkungen der von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilten Zustimmung (Erw. 3 b).
2. Gütergemeinschaft. Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten (Art. 226 Abs. 1 ZGB). Rechtsmissbrauch? (Erw. 4.)
3. Aufhebung einer im Ehevertrag getroffenen Abmachung durch Testament? (Erw. 5.)

Sachverhalt ab Seite 414

BGE 81 II 413 S. 414

A.- Am 26. Juni 1945 heiratete Franz Traxel, geb. 1885, von Altdorf, die um zehn Jahre jüngere Marie Theresia Signer. Die Eheleute Traxel-Signer hatten ihren Wohnsitz in Flüelen. Am 12. September 1947 schlossen sie vor einem urnerischen Notar einen Ehevertrag, mit dem sie sich dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 215 ff. ZGB unterstellten. Dieser Vertrag bestimmte u.a.:
"5. Da die Ehe kinderlos ist, soll das Gesamtgut nach dem Tode des einen oder andern Ehegatten vollständig und im ganzen Umfange ungeteilt dem überlebenden Ehegatten zukommen, sofern nicht durch eine gemeinsame Verfügung anders bestimmt wird.
6. Jede Erbfolge von Verwandten des einen oder andern Gatten wird hiemit ausgeschlossen, sofern nicht durch eine spätere gemeinsame Verfügung anders bestimmt wird.
7. Die Kontrahenten nehmen davon Umgang, diesen Ehevertrag ins Güterrechtsregister eintragen zu lassen, da gegenüber Erben der Güterrechtsvertrag auch ohne Eintragung Rechtskraft besitzt. ZGB 248.
8. Es wird für diesen Vertrag die Zustimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde gemäss ZGB 179 und 181 eingeholt."
Am 6. Oktober 1947 genehmigte der Gemeinderat Flüelen als Vormundschaftsbehörde diesen Vertrag.

B.- Am 3. Mai 1948 starb Franz Traxel. Sein reiner Nachlass betrug gemäss Wehrsteuer- und Wehropferinventar rund Fr. 130'000.--. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Witwe und seinen Bruder Josef Traxel.

C.- Am 31. Juli 1951 leitete die Witwe des Erblassers, die sich inzwischen mit Emil Stalder verheiratet hatte, beim Landgericht Uri gegen Josef Traxel Klage ein, mit der sie u.a. die Feststellung verlangte, dass der Ehevertrag vom 12. September 1947 rechtsgültig verurkundet sei und dass gemäss diesem Vertrag das Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten gehöre und die Erbfolge von Verwandten, insbesondere des Josef Traxel, ausgeschlossen sei. Am 24. Juni 1952 zog sie diese Klage zurück.
BGE 81 II 413 S. 415

D.- Am 5. November 1952 hob Josef Traxel gegen Frau Stalder-Signer verwitwete Traxel die vorliegende Klage an mit den Rechtsbegehren:
"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der am 12. September 1947 durch Franz Traxel mit der Beklagten als seiner Ehefrau abgeschlossene Ehevertrag nichtig sei.
2. Es sei demgemäss der Kläger als an der Hinterlassenschaft seines Bruders Franz Traxel erbberechtigt zu erklären.
3. Es sei die Hinterlassenschaft des genannten Franz Traxel richterlich festzustellen und zu teilen...
Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, der Ehevertrag sei nichtig, weil er in der Voraussicht des nahen Todes des Erblassers und demgemäss nicht zur Regelung eines Rechtsverhältnisses unter Lebenden, sondern nur zwecks Umgehung des Pflichtteilsrechts des Klägers abgeschlossen und überdies nicht von der gemäss § 40 des urnerischen EG zum ZGB zuständigen Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde Altdorf genehmigt worden sei. Ausserdem könne sich die Beklagte heute nicht mehr auf die Gültigkeit des Vertrages berufen, weil sie die hierauf bezügliche Feststellungsklage zurückgezogen habe, sodass res judicata vorliege.
Am 4. März 1953 beschloss der Gemeinderat Altdorf auf Gesuch der Beklagten, den Ehevertrag vom 12. September 1947 nachträglich zu genehmigen. Der Regierungsrat des Kantons Uri trat auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss mangels Aktivlegitimation des Klägers nicht ein. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers gegen den regierungsrätlichen Entscheid am 14. Oktober 1953 ab.
Am 24. November 1953 wies hierauf das Landgericht Uri die Klage vom 5. November 1952 ab. Das Obergericht Uri hat dieses Urteil am 13. Januar 1955 bestätigt.

E.- Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er erneuert damit seine Klagebegehren und beantragt eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des
BGE 81 II 413 S. 416
Klagebegehrens 3. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers gegen das obergerichtliche Urteil ist am 1. Juni 1955 abgewiesen worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Entgegen Art. 51 lit. a OG ist in der Klage nicht angegeben und in den kantonalen Entscheiden nicht festgestellt worden, ob der Streitwert Fr. 8000.-- oder wenigstens Fr. 4000.-- erreiche. In der Berufungsschrift macht der Kläger geltend, die Hinterlassenschaft Franz Traxels betrage "gestützt auf die Akten und sonstigen Feststellungen (vgl. OG Urteil S. 9)" gegen Fr. 200'000.--, was von der Gegenpartei nie bestritten worden sei; die "streitwertmässige Zuständigkeit" des Bundesgerichts sei daher offenbar gegeben. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers über die Höhe des Nachlasses in der Klageantwort bestritten hatte, wenn auch nur "vorsorglich", und dass an der Stelle des obergerichtlichen Urteils, auf die der Kläger hinweist, nur seine eigene Behauptung wiedergegeben ist, wonach der Wert des Nachlasses ca. Fr. 200'000.-- ausmacht. Indessen findet sich in den Akten das von der Beklagten unterzeichnete Steuerinventar, laut welchem der reine Nachlass rund Fr. 130 000.-- beträgt. Der Erbteil von 3/4, den der Kläger auf Grund der Behauptung beansprucht, dass der Ehevertrag nichtig und das ganze hinterlassene Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu teilen sei, beträgt hienach rund Fr. 97'500.--. Nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Begehren übersteigt also der Streitwert die Berufungssumme von Fr. 4000.-- und den für das mündliche Verfahren erforderlichen Betrag von Fr. 8000.--, auch wenn man die vom Kläger anerkannte Tatsache berücksichtigt, dass der Erbteil, der dem Kläger bei Gutheissung der Klage zukäme, gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB mit einer lebenslänglichen
BGE 81 II 413 S. 417
Nutzniessung zugusten der Beklagten belastet wäre (Barwert der Nutzniessung der zur Zeit des Todes des Erblassers 53 Jahre alten Beklagten bei einem Zinsfuss von 3 1/2% gemäss PICCARD, Tabelle 17, Fr. 50'470.--; Wert der streitigen nuda proprietas des Klägers also Fr. 97'500.-- - Fr. 50'470.-- = Fr. 47 030.--).

2. Mit der Behauptung, dass der Streit über die Gültigkeit des Ehevertrags vom 12. September 1947 infolge des Rückzugs der von der heutigen Beklagten seinerzeit eingeleiteten Feststellungsklage (oben C) als abgeurteilte Sache zu betrachten sei, will der Kläger offenbar geltend machen, bei Beurteilung der vorliegenden Klage müsse als verbindlich festgestellt angesehen werden, dass der streitige Vertrag ungültig sei. Indem die Vorinstanz es ablehnte, aus dem erwähnten Klagerückzug diesen Schluss zu ziehen, hat sie keinen Satz des Bundesrechts verletzt. Es handelt sich hier um eine Frage des kantonalen Prozessrechts (vgl. Erw. 2 des Urteils der staatsrechtlichen Kammer vom 1. Juni 1955). In diesem Punkt ist daher auf die Berufung, mit der gemäss Art. 43 OG nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, nicht einzutreten.

3. Es ist unbestritten, dass beim Abschluss des streitigen Ehevertrags die Vorschriften von Art. 181 Abs. 1 ZGB beobachtet worden sind. Dagegen macht der Kläger geltend, dieser Vertrag sei ungültig, weil die nach Art. 181 Abs. 2 erforderliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht in wirksamer Weise erteilt worden sei; die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde Flüelen sei wegen örtlicher Unzuständigkeit dieser Behörde, die Genehmigung durch die örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde Altdorf deswegen unbeachtlich, weil sie erst nach dem Erbanfall an den Kläger erteilt worden sei und den vom Bundesgericht aufgestellten Erfordernissen nicht genügen (d.h. nicht auf einer gehörigen Prüfung der Sache im Sinne von BGE 77 I 3 beruhen) könne. Die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde Flüelen
BGE 81 II 413 S. 418
ist jedoch mit der Vorinstanz als wirksam zu betrachten, sodass auf die nachträgliche Genehmigung durch die Behörden von Altdorf nichts ankommt.
a) Art. 181 ZGB sagt nicht, welche Vormundschaftsbehörde für die Genehmigung eines während der Ehe abgeschlossenen Ehevertrags örtlich zuständig sei. Auch die analoge Vorschrift von Art. 177 ZGB, die in Abs. 2 und 3 die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten betreffend das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut und die Dritten gegenüber zugunsten des Ehemanns eingegangenen Verpflichtungen der Ehefrau der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde unterwirft, schweigt sich über die örtliche Zuständigkeit aus. Eine Vorschrift, welche diese Zuständigkeit generell für alle nach Bundesrecht der Vormundschaftsbehörde obliegenden Geschäfte regeln würde, ist ebenfalls nicht vorhanden. Art. 376 ZGB gilt, obwohl der französische Text den Ausdruck "for tutélaire" verwendet, der an sich den "Gerichtsstand" für alle den vormundschaftlichen Behörden übertragenen Angelegenheiten bezeichnen könnte, unmittelbar nur für die Vormundschaft; denn er stellt in Abs. 1 nach allen drei Fassungen übereinstimmend auf den Wohnsitz der zu bevormundenden bezw. bevormundeten Person (du mineur ou de l'interdit, del tutelato) ab und gehört zu den Vorschriften über die allgemeine Ordnung der Vormundschaft (vgl. die Überschrift des zehnten Titels, der zwar auch die Verbeiständung behandelt, hiefür aber eine eigene Zuständigkeitsvorschrift aufstellt). Anderseits bezieht sich Art. 396 nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz, wie soeben angedeutet, nur auf die Beistandschaft. Aus dem Mangel einer Bestimmung, welche die örtliche Zuständigkeit für die Fälle von Art. 181 und 177 ZGB ausdrücklich ordnen würde, ist indessen nicht zu schliessen, dass die Regelung dieser Frage einfach dem kantonalen Recht anheimgestellt sei. So gut wie für die Vormundschaft und die Beistandschaft muss vielmehr auch hier mindestens dem Grundsatze nach eine allgemeine bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung
BGE 81 II 413 S. 419
gelten, nicht etwa bloss eine nur im interkantonalen Verhältnis massgebende Norm, wie sie in Art. 2 NAG, den GULDENER (Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, S. 27 Anm. 32) in diesem Zusammenhang anführt, gefunden werden könnte. Das fordert schon die Rechtssicherheit, der im Falle der behördlichen Genehmigung von privaten Rechtsgeschäften besonders grosse Bedeutung zukommt.
Wie Art. 376 Abs. 1 ZGB, der nicht nur für die Bevormundung (d.h. die Errichtung der Vormundschaft) gilt, sondern im Hinblick auf die weitere französische Fassung, auf die Überschrift des zehnten Titels und auf Art. 377 /78 ZGB auch für die Führung der Vormundschaft gelten muss, erklärt Art. 396 ZGB, der die Zuständigkeit für die Fälle der Beistandschaft regelt, in Abs. 1, der von der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft handelt, den Wohnsitz der hilfsbedürftigen Person als massgebend. Am Wohnsitz ist nach der Rechtsprechung zu Art. 396 auch die im gleichen Abschnitt geordnete Beiratschaft zu errichten (BGE 46 II 3 Erw. 2). Art. 396 Abs. 2, nach welchem die Anordnung einer Vermögensverwaltung durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes erfolgt, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertretenden Person zugefallen ist, stellt nach dem eben erwähnten Entscheid eine Sondervorschrift dar, die sich nur auf die Verwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB, nicht etwa auch auf die Verwaltungsbeiratschaft bezieht. In der Anknüpfung an den Wohnsitz, die hienach für die Vormundschaft, d.h. für die zentrale Aufgabe der vormundschaftlichen Behörden, und ausserdem für die Vertretungsbeistandschaft und die Beiratschaft vorgesehen ist, muss das Grundprinzip der Ordnung der Zuständigkeit dieser Behörden erblickt werden. Es wird dadurch gerechtfertigt, dass die Behörden des Wohnsitzes in der Regel mit den massgebenden Verhältnissen am besten vertraut sind und am raschesten handeln können. Mit dieser Auffassung steht im Einklang,
BGE 81 II 413 S. 420
dass die Praxis annimt, für die Kinderschutzmassnahmen gemäss Art. 283 /84 ZGB sowie für den Entzug und die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285-287 ZGB) seien grundsätzlich die Wohnsitzbehörden zuständig (BGE 52 II 417 /18, BGE 53 II 282, BGE 56 II 346, BGE 62 II 205 f.).
Der für die Vormundschaft aufgestellte Art. 376 sieht von der in Abs. 1 ausgesprochenen Regel eine Ausnahme vor, indem er in Abs. 2 bestimmt, die Kantone seien berechtigt, "für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt." Diese Vorschrift, die nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die vormundschaftlichen Behörden im Sinne von Art. 361 ZGB, sondern auch für die mit diesen vielerorts nicht identischen Entmündigungsinstanzen gilt (EGGER, 2. Aufl., N. 23, und KAUFMANN, 2. Aufl. N. 16 /17 a zu Art. 376 ZGB) und nach den zuletzt angeführten Entscheiden auf die Kinderschutzmassnahmen sowie auf den Entzug und die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt entsprechend anwendbar ist, hat in Art. 396 ZGB kein Gegenstück. Diese letzte Bestimmung gewährt der Heimatbehörde in Abs. 3 lediglich die Befugnis, bei den Behörden des Wohnsitzes Antrag zu stellen und Beschwerde zu führen (vgl. Art. 378 Abs. 1 und 2 ZGB). Für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft sind demnach die Wohnsitzbehörden ohne einen Vorbehalt im Sinne von Art. 376 Abs. 2 zuständig. Diese unterschiedliche Regelung will der Tatsache Rechnung tragen, dass die Fälle, wo eine Vormundschaft oder Massnahmen im Sinne von Art. 283 ff. ZGB angezeigt sind, recht häufig auch die Armenbehörden beschäftigen, wogegen ein Zusammenhang mit der Armenfürsorge in Fällen, wo nur eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet werden muss, in der Regel nicht besteht oder doch viel loser ist.
Die vormundschaftliche Genehmigung von Eheverträgen hat eher noch seltener als die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft
BGE 81 II 413 S. 421
derartige Beziehungen zur Armenfürsorge. Der gesetzgeberische Grund der in Art. 376 Abs. 2 ZGB enthaltenen Ermächtigung zugunsten der Kantone mit heimatlicher Armenfürsorge trifft also für die Genehmigung von Eheverträgen noch weniger zu als für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. Mit den Massnahmen, die nach dem Gesagten in solchen Kantonen den Heimatbehörden übertragen werden können, hat diese Genehmigung aber auch sonst nicht viel gemein. Es handelt sich dabei im Unterschied zu jenen Massnahmen nicht um eine umfassende Fürsorge, sondern wie im Falle der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 ZGB um die Interessenwahrung in einer einzelnen Angelegenheit, die der Wohnsitzbehörde zu überlassen allein zweckmässig ist. Den für die Vormundschaft erlassenen Art. 376 Abs. 2 auf die Genehmigung von Eheverträgen entsprechend anzuwenden, ist also nicht am Platze. Vielmehr muss hier wie bei der Vertretungsbeistandschaft der allgemeine Grundsatz der wohnörtlichen Zuständigkeit vorbehaltlos gelten, und zwar ist der Wohnsitz des Ehemannes als massgebend anzusehen (so auch EGGER, N. 13 zu Art. 177 ZGB, hinsichtlich der Genehmigung gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB). Diese Lösung steht mit dem von GULDENER (a.a.O.) zitierten Entscheide BGE 64 II 5 nicht im Widerspruch, denn das Bundesgericht hat dort (wie auch in BGE 77 I 1 ff.) zur Zuständigkeitsfrage nicht Stellung genommen.
Im vorliegenden Falle war also die Vormundschaftsbehörde Flüelen örtlich zuständig, obwohl der Kanton Uri in § 40 des EG zum ZGB von der in Art. 376 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat.
b) Selbst wenn übrigens Art. 376 Abs. 2 ZGB und damit § 40 des urnerischen EG anzuwenden und demgemäss die Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde Altdorf als zuständig anzusehen wäre, müsste die von der Wohnsitzbehörde erteilte Genehmigung aus Gründen der Rechtssicherheit doch als wirksam anerkannt werden (vgl.
BGE 81 II 413 S. 422
GULDENER a.a.O. S. 71 und die Praxis betr. die unzuständigen Orts errichteten Vormundschaften, Beistandschaften und Beiratschaften, BGE 55 II 325, BGE 58 I 290, BGE 61 II 15 und Urteil der II. Zivilabteilung als Staatsgerichtshof vom 28. September 1953 i.S. Zwyssig, Erw. 3 a.E.); dies um so eher, als § 40 EG den Grundsatz, dass für die im Kanton wohnenden Kantonsbürger der Gemeinderat der Heimatgemeinde als Vormundschaftsbehörde zuständig ist, nicht streng durchführt, sondern in Abs. 2 bestimmt, dass statt der Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde diejenige der Wohngemeinde des Mündels angegangen oder vom Regierungsrat zur Ausübung der Vormundschaft angewiesen werden kann, wenn besondere Gründe es ausnahmsweise notwendig machen. Umgekehrt wird man auch einem Ehevertrag, der infolge eines Irrtums über die Tragweite von Art. 376 Abs. 2 ZGB und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Bestimmungen von der heimatlichen statt von der wohnörtlichenVormundschaftsbehörde genehmigt worden ist, wie es z.B. im Falle BGE 77 I 1 ff. zutraf, deswegen die Wirksamkeit nicht absprechen können. Interessen Dritter, um derentwillen die am unrichtigen Ort erfolgte Eintragung eines Ehevertrags in das Güterrechtsregister wohl als unwirksam betrachtet werden müsste (GULDENER S. 73; vgl. auch IMBODEN, Der nichtige Staatsakt, S. 116 oben), kommen bei der Genehmigung eines Ehevertrags, der nur unter den Parteien und ihren Erben gelten soll, nicht in Betracht.

4. In materieller Hinsicht zieht der Kläger angesichts der herrschenden Praxis mit Recht nicht in Zweifel, dass die "andere Teilung" des Gesamtgutes, welche die Ehegatten gemäss Art. 226 Abs. 1 ZGB durch Ehevertrag an die Stelle der in Art. 225 vorgesehenen Teilung nach Hälften setzen können, unter Vorbehalt der hier nicht zutreffenden Bestimmung von Art. 226 Abs. 2 in der Zuweisung des ganzen Gesamtguts an den überlebenden Ehegatten bestehen kann (BGE 77 I 3 Erw. 3). Er macht dagegen geltend, die dahingehende Vereinbarung stelle im
BGE 81 II 413 S. 423
vorliegenden Falle einen Rechtsmissbrauch dar, weil sie in einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, wo mit dem täglichen oder sogar stündlichen Ableben des Ehemanns habe gerechnet werden müssen. Er beruft sich auf das Urteil vom 11. Mai 1927 i.S. Apolloni, wo das Bundesgericht erklärt hat, es müsse als Rechtsmissbrauch erachtet werden, "wenn zwei Ehegatten - welche sich bisher nie veranlasst sahen, an eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende vertragliche Regelung auch nur zu denken - in einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Gemeinschaft durch den Tod des einen Ehegatten offensichtlich unmittelbar bevorsteht und daher eine Regelung der ökonomischen Folgen des Gemeinschaftslebens gar nicht mehr in Frage kommt, einen andern Güterstand vereinbaren, nur um dadurch dem überlebenden Ehegatten auf Kosten der Pflichtteilserben des dem Tode nahen Kontrahenten mehr zuzuhalten, als das Gesetz auf dem normalen Wege der Verfügung von Todes wegen erlaubt" (BGE 53 II 99).
Diese Rechtsprechung von Grund auf neu zu überprüfen, ist im vorliegenden Falle nicht notwendig. Der Kläger behauptet selber nicht, dass die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber ehevertraglichen Abmachungen der in Frage stehenden Art in noch weiterm Umfange zuzulassen sei, als es im eben zitierten Entscheide geschehen ist. In der Tat kann für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB keineswegs genügen, dass die Begünstigung des überlebenden Ehegatten der Hauptzweck des Ehevertrags war, sondern von einem Rechtsmissbrauch kann höchstens dann die Rede sein, wenn der eine solche Begünstigung enthaltende Vertrag unter Umständen eingegangen wurde, die es als ausgeschlossen erscheinen liessen, dass der vertragliche Güterstand sich noch unter Lebenden werde auswirken können, m.a.W. wenn die Ehegatten mit dem Vertrag einzig die Begünstigung des überlebenden Kontrahenten über das durch Verfügung von Todes wegen erreichbare Mass hinaus bezweckten. Diese Voraussetzung ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen
BGE 81 II 413 S. 424
der Vorinstanz und denjenigen des Landgerichts, dessen Erwägungen die Vorinstanz ausdrücklich bestätigt hat, nicht erfüllt. Franz Traxel war darnach zwar schon längere Zeit vor dem Abschluss des streitigen Vertrags (12. September 1947) schwer herzleidend. In der Zeit zwischen dem 20. August und 3. Oktober 1947 trat eine gewisse Krise ein, die zur Folge hatte, dass Traxel seinen Arzt nicht mehr in dessen Praxis in Altdorf aufsuchen konnte, sondern dass dieser zu ihm kommen musste. Bettlägerig war er aber nicht. Sein Zustand war, wie das Landgericht feststellt, "weit davon entfernt, dass stündlich sein Ableben erwartet worden wäre." Dr. Müller, dessen Zeugenaussage die kantonalen Gerichte als zuverlässig beurteilen, erklärte u.a.: "Im Sommer 1947 hätte man sagen können, dass bei Traxel noch eine Lebensdauer von einigen Jahren möglich sei. Am letzten Monat der Behandlung (d.h. im April 1948) hätte man dies nicht mehr sagen können, weil seine Lebensaussichten nicht mehr günstig waren." Wenn die Prognose sich erst im April 1948 verschlechterte, so kann die Krise vom Herbst 1947 nicht bedrohlich gewesen sein. Traxel überlebte denn auch den Abschluss des Ehevertrags immerhin um beinahe acht Monate, konsultierte seinen Arzt wieder in Altdorf und war bis kurz vor seinem Tode in seinem Betriebe tätig, welche Tatsachen die kantonalen Gerichte sehr wohl als Indizien für seinen Gesundheitszustand zur Zeit des Vertragsabschlusses in Betracht ziehen durften. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sagen, beim Abschluss des streitigen Vertrags habe es sich für die Eheleute Traxel nicht mehr um eine Neuordnung der güterrechtlichen Verhältnisse unter Lebenden, sondern nur noch um die Regelung der Auseinandersetzung nach dem Tode des Ehemanns handeln können. Die Einrede des Rechtsmissbrauchs ist daher zu Recht verworfen worden. Die Umstände lagen im heute zu beurteilenden Falle wesentlich anders als im Falle Apolloni, wo zur Zeit des Vertragsabschlusses mit dem nahen Ende des schwer krank darniederliegenden Ehemanns
BGE 81 II 413 S. 425
gerechnet wurde und der Tod dann auch bereits neun Tage später eintrat.

5. Der Kläger wendet gegen die Gültigkeit des streitigen Ehevertrags schliesslich noch ein, Franz Traxel habe kurz vor seinem Tode ein Testament errichtet, mit dem er seine Ehefrau als Universalerbin eingesetzt habe. Das zeige, dass er sich über die Wirkungen des Ehevertrags nicht im klaren gewesen sei. Auf jeden Fall habe er mit diesem Testament die ehevertragliche Teilungsvorschrift hinsichtlich seines Nachlasses aufgehoben, wozu er berechtigt gewesen sei, weil die Bestimmung des Ehevertrags, dass eine hievon abweichende Anordnung nur durch gemeinsame Verfügung getroffen werden könne, gemäss Art. 20 OR nichtig sei.
Zu diesen in der Hauptsache schon im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht Stellung genommen. In ihren Gegenbemerkungen zur Berufung erklärt sie, sämtliche Ausführungen betreffend ein nach Abschluss des Ehevertrags errichtetes Testament seien mangels Beweises nicht zu hören. Es ist zweifelhaft, ob die in dieser nachträglichen Äusserung der Vorinstanz enthaltene tatsächliche Feststellung als eine solche im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG behandelt werden dürfe; denn der Kläger hatte nicht die Möglichkeit, sie in der Berufungsschrift als offensichtlich auf Versehen beruhend zu beanstanden (Art. 55 lit. d OG) oder geltend zu machen, sie sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen, noch konnte er sie mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür anfechten, was nicht ohne weiteres aussichtslos gewesen wäre, weil die Beklagte im kantonalen Verfahren die Tatsache, dass der Erblasser nach Abschluss des Ehevertrags noch ein Testament zu ihren Gunsten errichtet hatte, ausdrücklich zugegeben hatte und diese Tatsache auch von der Zeugin Olga Infanger, deren Aussagen die Vorinstanz nicht würdigte, bestätigt worden war.
Wie es sich mit diesem (nach den Angaben der Beklagten
BGE 81 II 413 S. 426
verschwundenen) Testament verhalte, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden. Auch wenn man nämlich davon ausgeht, dass Franz Traxel kurz vor seinem Tode noch ein Testament errichtete, mit dem er seiner Ehefrau seinen ganzen Nachlass zuwandte, so ergibt sich daraus nicht, dass er beim Abschluss des Ehevertrags über dessen Tragweite nicht im klaren gewesen sei. Freilich war ein solches Testament überflüssig, wenn er ausser dem gemäss Ehevertrag der überlebenden Ehefrau zufallenden Gesamtgut kein Vermögen besass. Dass er gleichwohl ein solches Testament errichtete, beweist aber höchstens, dass er sich bei diesem letzten Akt von der Bedeutung des früher abgeschlossenen Ehevertrags nicht mehr Rechenschaft gab. Ebensogut ist im übrigen möglich, dass er das Testament (nach dem Sprichwort: doppelt genäht hält besser) für den Fall errichtete, dass der Ehevertrag aus irgendeinem Grunde nicht gültig sein sollte. Den Hinfall der streitigen Klausel des Ehevertrags konnte dieser Akt schon deshalb nicht bewirken, weil sich eine ehevertragliche Abmachung über die güterrechtliche Auseinandersetzung keinesfalls durch eine letztwillige Verfügung, die sich nur auf das bei dieser Auseinandersetzung den Erben des verstorbenen Gatten zufallende Vermögen beziehen kann, abändern lässt.

6. Da der Ehevertrag nach alledem noch gültig ist und der Kläger selber nicht behauptet, dass der Erblasser nicht zum Gesamtgut gehörendes Vermögen besessen habe, sind seine Erbansprüche gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Obergerichtes Uri vom 13. Januar 1955 wird bestätigt.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6

Dispositiv

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