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Regeste

Entschädigungsanspruch des Beliehenen, der in der Ausnutzung seines Wasserrechtes durch öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt wird (Art. 44 Abs. 1 WRG).
1. Passivlegitimation (Erw. 2).
2. Öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeit: Umleitung des im Gebiet einer Gemeinde anfallenden Abwassers (Erw. 3).
3. Recht des Beliehenen auf Nutzung des Abwassers (Erw. 4).
4. Auslegung eines Verleihungsaktes, durch den das Maximum der nutzbaren Wassermenge erhöht wurde, obwohl bereits feststand, dass das Abwasser umgeleitet werden würde (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 44 Abs. 1 WRG