Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Weigerung der zuständigen Behörde, den Willensvollstrecker gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB zum Erbschaftsverwalter zu ernennen. Berufung an das Bundesgericht?
Ein Verfahren, das die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung und die Frage betrifft, ob der Willensvollstrecker oder jemand anders zum Erbschaftsverwalter zu ernennen sei, ist grundsätzlich keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44/46 OG, so dass der letztinstanzliche kantonale Entscheid in einem solchen Verfahren nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegt. Eine Ausnahme gilt höchstens dann, wenn geltend gemacht wird, der Willensvollstrecker dürfe wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm doch bekannt gewesenen Doppelstellung und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision nicht zum Erbschaftsverwalter ernannt werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 554 Abs. 2 ZGB