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Regeste

Verantwortlichkeit des Bundes für Handlungen von Militärpersonen. Art. 62 Abs. 3 VwVG.
1. Verantwortlichkeit des Bundes für das Verhalten der Militärpersonen im allgemeinen (Erw. 1) und im vorliegenden Fall (Erw. 3).
2. Ersatz des Schadens, den der durch die unerlaubte Handlung unmittelbar Betroffene erlitten hat (Erw. 2).
3. Verletzung von Art. 62 Abs. 3 VwVG (Erw. 4a). Verzugszins (Erw. 4b).

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Referenzen

Artikel: Art. 62 Abs. 3 VwVG