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Regeste

Art. 676 ZGB.
Vermutung, dass die Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen Zugehör des Werkes sind, von dem sie ausgehen.
Diese Zugehöreigenschaft ist nicht im Sinne der Definition von Art. 644 und 645 ZGB zu verstehen.
Das Leitungsrecht nach Art. 676 ZGB wird als persönliche Dienstbarkeit errichtet, und der Eigentümer der Leitung selbst kann von jenem des Werks und des Grundstücks verschieden sein.
Ist die Leitung äusserlich wahrnehmbar, so besteht das Leitungsrecht ohne Pflicht zur Eintragung im Grundbuch.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 676 ZGB, Art. 644 und 645 ZGB