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Regeste

Enteignungsrecht. Minderwert einer Liegenschaft wegen Verlusts des Zugangs zur Strasse.
1. Wenn bei Teilenteignung eine Liegenschaft infolge Wegfalls oder Verlegung der öffentlichen Strasse keinen genügenden Zugang mehr hat und deshalb eine Wertverminderung erleidet, so ist der Enteigner grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet (Erw. 5).
2. Der gleiche Grundsatz gilt für die aus dem selben Grund eintretende Verminderung des Wertes einer Liegenschaft, die zwar von der Enteignung nicht betroffen worden ist, die aber wirtschaftlich mit einer enteigneten, dem gleichen Eigentümer gehörenden Liegenschaft zusammenhängt (Erw. 6).
3. Befugnis des Enteigners, gleichwertigen Realersatz im Sinne des Art. 18 EntG anzubieten (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 EntG