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Regeste

Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen.
1. Der kantonale Entscheid über die Vollziehung eines ausländischen Urteils kann beim Bundesgericht nur mit staatsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG angefochten werden.
2. Eine irrtümlich als Berufung bezeichnete Eingabe kann als staatsrechtliche Beschwerde behandelt werden, wenn sie den für diese geltenden formellen Anforderungen genügt.
3. Das Bundesgericht prüft die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Vollziehungsentscheid in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung frei; es kann dabei auch im kantonalen Verfahren nicht angerufene Tatsachen und Rechtssätze berücksichtigen. Wenn es sich um die Vollziehung eines Urteils in einer Erbschaftssache handelt, prüft das Bundesgericht vorfrageweise auch die Frage des letzten Wohnsitzes des Erblassers.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 1 lit. c OG