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Regeste

Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; ambulante Behandlung bei Trunk- und Rauschgiftsüchtigen, Geltungsbereich der Verweisung auf die Bestimmung für Massnahmen an geistig Abnormen.
Die Verweisung in Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 StGB gilt nicht nur für die Anordnung von ambulanten Massnahmen (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), sondern auch für deren Beendigung (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB; E. 2a).
Hat die Vollzugsbehörde die Erfolglosigkeit beziehungsweise Unzweckmässigkeit der ambulanten Behandlung festgestellt, so muss der Richter entscheiden, ob an Stelle der erfolglosen ambulanten Massnahme entweder eine gleichartige oder eine andere ambulante Massnahme oder eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrung oder allenfalls keine neue Massnahme anzuordnen ist (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 StGB, Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB