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Regeste
Art. 4 MVG. Art. 5 und 6 MVG . Haftung der Militärversicherung für Neurosen (Erw. 4 c).
- Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).
- Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3).
Art. 5 MVG. Der Begriff der Sicherheit ist im empirischen, nicht im naturwissenschaftlich-theoretischen Sinn zu verstehen (Erw. 4a, b).
Inhalt
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Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 4 MVG,
Art. 5 MVG,