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Regeste

Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 und Art. 105bis BStP. Haftbeschwerde; Kognition.
Die Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Nichtzulassung des Verteidigers bei der Einvernahme des Beschuldigten unterliegen nicht der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP (E. 1).
Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch die Bundesanwaltschaft überprüft die Anklagekammer mit voller Kognition (E. 2; Praxisänderung).
Bereits die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft darf nur mit Bewilligung der Anklagekammer länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (E. 3; Praxisänderung).

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Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 und Art. 105bis BStP, Art. 105bis Abs. 2 BStP