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Regeste

Art. 38, 39 und 70 HRegV. Eintragung einer Firma in fremden Sprachen.
1. Art. 39 enthält keine einschränkende Sonderbestimmung zu Art. 38 HRegV (E. 1).
2. Wird eine Firma in mehreren Sprachen eingetragen, so hat sich das Amt im Zweifel durch eigene Nachforschungen zu vergewissern, ob alle Fassungen inhaltlich übereinstimmen (E. 2).
3. Eine Firma in fremdländischen Schriftzeichen, die in der Schweiz nicht verständlich sind, kann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sich ihr Inhalt mit ungefähr gleichlautenden Zeichen des lateinischen Alphabets wiedergeben lässt (E. 3 und 4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 38, 39 und 70 HRegV, Art. 38 HRegV