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Regeste

Enteignung von aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechten. Art. 5 EntG.
1. Fall einer Seilbahn für den Transport von Holz, die nach der Inbetriebnahme einer Nationalstrasse nicht mehr weiterbestehen kann. Vorschriften des Tessiner Rechts über solche Seilbahnen (Erw. 2).
2. Besteht die Seilbahn aufgrund eines als Dienstbarkeit bestellten Leitungsrechts (Art. 676 ZGB) oder aufgrund nachbarrechtlicher Verhältnisse (Art. 691 ZGB)? (Erw. 3).
3. Voraussetzungen, unter denen der Inhaber der Seilbahn eine Enteignungsentschädigung verlangen kann (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 EntG, Art. 676 ZGB, Art. 691 ZGB