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Regesto
LF sulle garanzie politiche e di polizia in favore della Confederazione.
1. Ammissibilità dell'azione di diritto amministrativo (consid. 1).
2. L'imposta immobiliare friburghese è un'imposta diretta ai sensi dell'art. 10 LGar (consid. 2 a).
3. Un immobile acquistato dalla Confederazione quale riserva di terreno per un nuovo edificio postale è anch'esso esente da imposta in virtù dell'art. 10 LGar, salvo che, dopo l'acquisito, la Confederazione lo destini ad altro scopo indipendente (consid. 2 b).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: art. 10 LGar