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Regeste

Anspruch auf Begründung des negativen Einbürgerungsentscheids einer Gemeindeversammlung (Art. 29 Abs. 2 BV).
Bestätigt die Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, stimmt sie in der Regel auch seiner Begründung zu; die Begründung des Gemeindeversammlungsbeschlusses ergibt sich deshalb aus der Antragsbegründung durch den Gemeinderat (E. 3.1).
Ehegatten, die je ein Einbürgerungsgesuch stellen, haben grundsätzlich Anspruch auf eine selbständige Beurteilung ihres Gesuchs und, bei dessen Ablehnung, auf eine individuelle Begründung (E. 3.3). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben (E. 3.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 2 BV