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Regeste

Gesamtarbeitsvertrag: teilweiser Beitritt (Art. 356 Abs. 4 OR).
Die Parteien eines Gesamtarbeitsvertrags haben ein schutzwürdiges Interesse, sich dem Beitritt eines Verbands, der sich dem Vertrag nicht vollständig unterwerfen will, zu widersetzen (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 356 Abs. 4 OR