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Regeste

Haftung des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 OR).
Für die Bestimmung des aus der Schlechterfüllung des Auftrags entstandenen Schadens sind die Vermögensvorteile, welche den Auftraggebern aus der Vertragsverletzung erwachsen, auf den zu ersetzenden Nachteil anzurechnen (compensatio lucri cum damno). Der Beauftragte hat das Bestehen der Vermögensvorteile zu behaupten und zu beweisen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 398 Abs. 2 OR