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Regeste

Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (Ordre public); res iudicata.
Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Urteils unbeachtet lässt (E. 2.1). Im konkreten Fall hat das Tribunal Arbitral du Sport den Einwand der res iudicata zu Unrecht verworfen (E. 2.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG