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Regeste
Art. 66 lit. a PatG; Nachmachung; Nachahmung (Äquivalenz).
Nachmachung (E. 5).
Beurteilung, ob eine Nachahmung der patentierten Erfindung i.S. von Art. 66 lit. a zweiter Halbsatz PatG vorliegt: Nebst der Gleichwirkung und der Auffindbarkeit ist als drittes Kriterium zu prüfen, ob der Fachmann das abgewandelte Merkmal des Patentanspruchs als gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; E. 6).
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Referenzen
Artikel: Art. 66 lit. a PatG