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Regeste

Art. 49 Abs. 4 lit. a, 54 Abs. 3 SSV.
Wer beim Aufleuchten des gelben Lichtsignals nicht mehr vor der Haltelinie anhalten kann, hat, sofern möglich, nach dieser, aber vor der Verzweigung anzuhalten, insbesondere wenn eingangs der Kreuzung Rotlicht Halt gebietet.