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Regeste

Internationales Ehegüterrecht: Art. 31 Abs. 3 NAG.
Schweizerische Ehegatten, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sind und deren güterrechtlichen Verhältnisse vom ausländischen Recht beherrscht werden, können sich nicht nur durch eine Erklärung im Sinne von Art. 20 NAG, sondern auch durch den Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein schweizerischer Güterstand gewählt wird, dem schweizerischen Ehegüterrecht unterstellen (Erw. 3).
Ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Art. 214 Abs. 3 ZGB)
Rückwirkung auf die gesamte Dauer der Ehe? (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 Abs. 3 NAG, Art. 20 NAG, Art. 214 Abs. 3 ZGB