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Regeste
Art. 169 StGB; Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte.
Wer dem Betreibungsbeamten, der einen gepfändeten Vermögenswert zum Zwecke der Verwertung abholen möchte, wahrheitswidrig erklärt, er habe den gepfändeten Vermögenswert veräussert und besitze ihn daher nicht mehr, erfüllt nicht den Tatbestand von Art. 169 StGB, da er durch diese Lüge nicht über den Vermögenswert verfügt (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 169 StGB