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Regeste

Verfügungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, die zu Streitigkeiten gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a KUVG Anlass geben können, unterliegen der Beschwerde.
Bundesrechtswidrig ist die Auffassung, wonach solche Streitigkeiten keine Rechtsmittel-, sondern Klagefälle seien, in denen der kantonale Richter nicht über die Parteibegehren hinausgehen dürfe (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 121 Abs. 1 KUVG. Es erschwert die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts in ungebührlicher Weise, vom Beschwerdeführer die Angabe des Invaliditätsgrades zu verlangen, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag geben sollte.

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Referenzen

Artikel: Art. 120 Abs. 1 lit. a KUVG, Art. 121 Abs. 1 KUVG