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Regeste

Art. 88 OG; Legitimation.
Der öffentlichrechtlich Angestellte, dem gekündigt wird, ist zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert, soweit das kantonale Recht die Kündigung nicht von materiellen Voraussetzungen abhängig macht (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG