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Regeste

Art. 24 Abs. 1 und Art. 305 Abs. 1 StGB; Anstiftung zur Selbstbegünstigung.
Sofern die Begünstigungshandlung nicht auch andere Straftatbestände erfüllt, bleibt die Selbstbegünstigung straflos (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung).
Teilnahmehandlungen (Anstiftung und Gehilfenschaft) zur Selbstbegünstigung sind straflos (E. 2; Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 1 und Art. 305 Abs. 1 StGB