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Regeste

Art. IV.1 des Lissabonner Übereinkommens vom 11. April 1997, Art. 1 der Europaratskonvention Nr. 15; Art. 1, 2 und 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung; Art. 22 UFG; Grundsatz der Akzeptanz bzw. Äquivalenz bei der Zulassung zum Hochschulstudium.
Der in Art. IV.1 des Lissabonner Übereinkommens verankerte Grundsatz der wechselseitigen Akzeptanz bzw. Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen für den Hochschulzugang ist direkt anwendbar ("self-executing"). Als Prinzip gilt die Gleichwertigkeit der Hochschulreifezeugnisse; Ausnahmen bedürfen eines gewichtigen Unterschieds im jeweiligen Bildungssystem ("substantial differences"). Die fehlende Äquivalenz ist im Einzelfall zu belegen (E. 3 und 4). Fall eines Studenten, der auf dem zweiten Bildungsweg die deutsche Hochschulreife erworben hatte und an einer deutschen Universität immatrikuliert war (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 22 UFG