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Regeste

Art. 117 StGB und Art. 237 Ziff. 2 StGB; Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- oder Skiliftunternehmen.
Der Verantwortliche eines Bergbahn- oder Skiliftunternehmens ist verpflichtet, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen, welches verhindert, dass sich auf den Pisten Lawinenunfälle ereignen.
Aufzählung einiger Elemente, die zu einem solchen Dispositiv gehören.

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Referenzen

Artikel: Art. 117 StGB, Art. 237 Ziff. 2 StGB