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Regeste
Art. 33 EntG, Bewilligung des abgekürzten Verfahrens; Art. 27 EntG, Werkplan.
Über Gesuche um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33 EntG kann ohne vorgängige Anhörung der Interessierten entschieden werden (E. 2a).
Die Eidg. Schätzungskommissionen sind Schiedskommissionen im Sinne von Art. 98 lit. e OG (E. 2b). Die Entscheide ihrer Präsidenten über die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 2c).
Pflicht zur Vorlage eines Werkplanes (E. 5).
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 33 EntG, Art. 27 EntG, Art. 98 lit. e OG